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Allgemeine Verkaufsbedingungen

CSL Behring GmbH

I. ANWENDUNG, GELTUNGSBEREICH

Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für unsere sämtlichen Lieferungen Anwendung.

II. ANGEBOT, BESTELLUNG

1. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

2. Weichen die von unseren Großkunden bestellten Stückzahlen von den Stückzahlen der Verpackungseinheiten (VE) ab, so behalten wir uns vor, die Bestellmenge entsprechend anzupassen.

3. CSL Behring darf Produkte nur an nach dem Arzneimittelgesetz zulässige Warenempfänger liefern. Der Kunde wirkt insofern mit, als dass er CSL Behring die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Warenempfängerqualifikation gemäß §§ 43, 47 AMG zur Verfügung stellt.

III. PREISE, BERECHNUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro.
2. Sofern keine besondere Preisvereinbarung besteht, berechnen wir die Preise gemäß unserer am Versandtag gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich einschließlich Verpackung (ausgenommen leihweise beigestellte Verpackung) wie folgt:

  • Bei Lieferungen im Inland per LKW: Frachtfrei Haus oder soweit explizit vereinbart frachtfrei an benannten inländischen Bestimmungsort;
  • Bei Lieferungen im Inland per Bahn: Frachtfrei benannte Empfangsstation oder soweit explizit vereinbart frachtfrei an Stückgutort;
  • Bei Lieferungen in das Ausland: Entsprechend der vereinbarten Incoterms-2010.

3. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der Nettofälligkeit ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb der von CSL Behring GmbH gewährten Skontofrist kann der Rechnungsbetrag um die Höhe des Skontobetrags reduziert werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können. Kürzungen für Bankspesen, Porto, etc. werden nicht anerkannt. Wechsel nehmen wir nur dann in Zahlung, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Wechsel- und Refinanzierungskosten sowie Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen an unsere Mitarbeiter dürfen nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht erfolgen. Bei Zahlung durch Scheck haftet der Käufer für einen etwaigen Scheckverlust auf dem Übermittlungsweg.

4. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

6. Werden Produkte im Rahmen der ambulanten Versorgung (§ 129a SGB V) abgegeben und findet die Regelung zum Herstellerabschlag (§ 130a SGB V) Anwendung, erhöhen sich die vereinbarten Preise – hierzu zählen auch abweichend von dem jeweils aktuellen Großhandelseinkaufspreis der Lauer-Taxe eingeräumte Sonderpreise – um diesen abzuführenden Herstellerabschlag.

Ggf. erhöht sich der Preis des jeweiligen Produktes um den im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Preisbindung (§ 130a Abs. 3a SGB V) zu zahlenden Abschlag (Preismoratorium in der jeweils gültigen Fassung).

Sollte die Verwendung der Produkte (ambulant vs. stationär) im Zeitpunkt der Lieferung noch nicht feststehen, wird CSL Behring Preisdifferenzen bei entstandenem Herstellerrabatt bzw. bei einem Abschlag auf Grundlage eines Preismoratoriums nachträglich in Rechnung stellen.

Die Nachberechnung entfällt, wenn CSL Behring bei Abgabe der Produkte im Rahmen der ambulanten Versorgung nicht mit dem Herstellerabschlag oder dem Abschlag auf Grundlage eines Preismoratoriums belastet wird.

IV. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Nach einem Rücktritt sind wir befugt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung unserer Pharmachemikalien entstehenden neuen Erzeugnisse.

Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

3. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsteil, der unserem Miteigentum entsprich. Wird Vorbehaltsware zusammen mit andren Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware.

4. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen darf der Besteller nur mit unserer Zustimmung vornehmen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, so sind wir berechtigt, die dem Käufer eingeräumte Verfügung und Einziehungsbefugnis zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; in diesem Zusammenhang können wir vom Besteller verlangen, dass er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.

5. Übersteigt der realisierbare Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

6. Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Lande des Bestellers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang, bzw. können wir verlangen, eine dem Vorstehenden entsprechend möglichst umfassende Rechtsstellung eingeräumt zu bekommen.

V. LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN

1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe unserer Standardspezifikation bzw. den vereinbarten Spezifikationen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfällen von Vorlieferanten (einschließlich interner Lieferanten unseres Konzerns), Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, sowie Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen, Embargos und anderen Fälle höherer Gewalt um die Dauer der Behinderung. Soweit diese nicht im Einzelfall von CSL zu vertreten ist, sind die Vertragsparteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4. Sofern der Besteller die verspätet gelieferte Ware annimmt, entfällt sein möglicherweise entstandener Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatzanspruch.

5. Abweichend von III. 2. (frachtfreie Lieferung) wird bei Notfall- / Eilfallbelieferungen eine Lieferpauschale pro Lieferung erhoben. Zur Zeit beträgt diese 190,- EUR.

VI. VERSAND

Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns nach Möglichkeit bemühen, Wünsche des Bestellers zu berücksichtigen; hierdurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

VII. RETOUREN SERIALISIERTER PRODUKTE

1. Aufgrund einschlägiger EU-Vorschriften werden unsere Produkte seit Februar 2019 serialisiert, d. h. unter anderem mit einem individuellen Erkennungsmerkmal („Seriennummer“) versehen und mit dieser Seriennummer in einer Datenbank erfasst.

2. Ist der Besteller außerhalb einer Gesundheitseinrichtung tätig (z. B. Arzt in eigener Praxis), übernehmen wir die erforderliche Deaktivierung der Seriennummer des zu liefernden Produkts in der Datenbank. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, das gelieferte Produkt nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen und bei etwaigen berechtigten Beanstandungen unverzüglich zurücksenden. Die Rücksendung hat zu erfolgen an unseren Dienstleister, die Movianto Deutschland GmbH, In der Vogelsbach 1, 66540 Neunkirchen.

Das Produkt muss spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Produkts beim Besteller wieder bei der Movianto Deutschland GmbH eingegangen sein, um eine rechtzeitige Rücksetzung der Seriennummer in der Datenbank zu ermöglichen.

3. Verstößt der Besteller gegen die unter 2 geregelten Pflichten, behalten wir uns vor, dem Besteller das retournierte Produkt in Rechnung zu stellen.

VIII. LEIHVERPACKUNG

Der Besteller ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb von 10 Werktagen nach Anlieferung zu entleeren und zur Abholung bereitzustellen. Fehlmengen werden zum Wiederbeschaffungswert belastet. Die Behälter dürfen nicht zur Zwischenlagerung anderer Produkte verwendet werden.

IX. SONSTIGE VERPACKUNGEN

1. An uns zurückgegebene Kühlkartonage vergüten wir zum ursprünglich berechneten Preis.

2. Einwegverpackungen, einschließlich Kisten und Versandkartons werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei etwaiger Rücksendung erfolgt keine Vergütung. Diese Regelung gilt nicht für Verpackungen, die unter die inländische Verpackungsverordnung fallen.

3. Für Verpackungsmaterialien, die unter die inländische Verpackungsverordnung fallen, gilt folgendes:

Umverpackungen, also die direkten Verpackungen der Arzneimittel, können vom Käufer an den vom Dualen System Deutschland zur Verfügung gestellten Rücknahmestellen zurückgegeben werden. Wir sind Mitglied im Dualen System Deutschland. Der Kunde darf Erlöse, die aus der Entsorgung der Transportverpackungen (Versandverpackungen) im Einklang mit der Verpackungsverordnung entstehen, behalten. Sollte der Kunde die Entsorgung nicht übernehmen wollen, nimmt CSL Behring die Transportverpackungen auf Anfrage zurück.

X. MÄNGELANSPRÜCHE

1. Soweit unsere Lieferung mangelhaft ist und der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden wir den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nacherfüllen. Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Verstreicht diese Frist, ohne dass wir nacherfüllt haben oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

2. Werden die auf unseren Packungen angegebenen Lagerbedingungen nicht eingehalten, so entfällt für uns jegliche Haftung.

3. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Lagerung trifft den Besteller.

4. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten.

5. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt Ziffer XII dieser Bedingungen (Schadensersatz). Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung sind ausgeschlossen.

XI. KÜNDIGUNG ODER RÜCKTRITT AUS WICHTIGEM GRUND

Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt, oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

XII. SCHADENSERSATZ

1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung, haften wir auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Haftung allerdings auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Außerhalb der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der zwingenden Produkthaftung (insbesondere nach dem Arzneimittelgesetz und dem Produkthaftungsgesetz) oder etwaiger anderer zwingender Haftungsvorschriften sowie im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die vorgenannten Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten außerdem dann nicht, wenn der Schaden auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder das arglistige Verschweigen eines Mangels zurückzuführen ist.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

XIII. DATENSCHUTZ

CSL Behring, verbundene Unternehmen und von CSL Behring beauftragte Dritte verarbeiten personenbezogene Daten nach den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung. Ausführliche Details finden Sie hier.

XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL, SONSTIGES

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Auslieferungsstelle, für die Zahlung Frankfurt am Main.

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.

4. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

Stand: 02.05.2022